§ 19b Sozialgesetzbuch 1 - Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
Sie sind hier.
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.