Kinderfreibetrag
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag in 2026 oder 2025 und wie wird er steuerlich berücksichtigt?
Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag, dessen Höhe sich aus dem Kinderfreibetrag für das Existenzminimum und dem Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung (BEA- oder Kinderbetreuungsfreibetrag) zusammensetzt. Der Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung sind in § 32 Abs. 6 EStG geregelt. Der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum beträgt in 2026 für jedes Elternteil 3.414 Euro. Der zusätzliche Kinderbetreuungsfreibetrag pro Elternteil beträgt 1.464 Euro. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge liegen in 2026 damit insgesamt für beide Elternteile bei 9.756 Euro pro Kind. Als zusätzliche Freibeträge im Zusammenhang mit Kindern kommen der Ausbildungsfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht.
Übersicht Kinderfreibetragshöhe
| Freibetrag | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| KinderFreibetrag Existenzminimum | 3.306 Euro | 3.336 Euro | 3.414 Euro |
| Bedarfsfreibetrag (BEA) | 1.464 Euro | 1.464 Euro | 1.464 Euro |
| Gesamt |
4.770 Euro | 4.800 Euro | 4.878 Euro |
| Gesamt |
9.540 Euro | 9.600 Euro | 9.756 Euro |
| Ausbildungsfreibetrag | 1.200 Euro | 1.200 Euro | 1.260 Euro |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende | 4.260 Euro | 4.260 Euro | 4.260 Euro |
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Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag
Minderjährige Kinder werden ohne weitere Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt (§ 32 Abs. 3 EStG ).
Die Berücksichtigung läuft vom Monat der Geburt bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Monat, in dem die Volljährigkeit erreicht wird, zählt voll mit.
Der Kinderfreibetrag wird „für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben“, vom Einkommen abgezogen (§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG ). Es gilt also das Monatsprinzip.
Ein Kind wird vom Monat der Geburt bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Es reicht aus, dass die Voraussetzungen an einem Tag des Monats vorliegen (keine taggenaue Aufteilung innerhalb des Monats).
Zusätzliche Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags ist die Identifizierung des Kindes durch seine Identifikationsnummer.
Bei fehlender Steuerpflicht erfolgt die Identifizierung „in anderer geeigneter Weise“. Die nachträgliche Identifizierung wirkt auf alle Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen vorlagen.
Für volljährige Kinder besteht ein Anspruch auf Kinderfreibetrag (bzw. Kindergeld) nur, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG (z.B. Berufsausbildung) erfüllt sind. Dies gilt dann grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (früher 27 Jahre). Für die Zeit der Ausbildung kann unter bestimmten Vorausetzungen zusätzlich der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG ) gewährt werden.
Kinderfreibeträge beim Lohnsteuerabzug
Bei der Berechnung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern haben die eingetragenen Kinderfreibeträge keinerlei Auswirkungen. Es wird davon ausgegangen, dass der Kindeerfreibetrag mit Zahlung des Kindergeldes abgegolten ist. Allerdings werden die Freibeträge bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages je nach Steuerklasse berücksichtigt. In den Steuerklassen 1-3 wird der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 9.756 Euro berücksichtigt in der Steuerklasse 4 nur der Hälftige (4.878 Euro). In den Steuerklassen 5 und 6 bleiben die Freibeträge ohne steuerliche Auswirkungen.
Günstigerprüfung Kindergeld
Kinderfreibeträge mindern grundsätzlich das zu versteuernde Einkommen. Allerdings prüft das Finanzamt bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung automatisch, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag günstiger ist als das erhaltene Kindergeld (§31 EStG ). Ist der Ansatz des Kinderfreibetrags günstiger, wird die Differenz aus Steuerersparnis und Kindergeld steuermindernd berücksichtigt. Hierzu werden die Freibeträge abgezogen und im Gegenzug das Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG hinzugerechnet. Ansonsten haben die Kinderfreibeträge bei der Einkommensteuer keine Auswirkungen.
Übersicht Kindergeld
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum montlichen Kindergeld gem. § 6 BKGG.
| 2024 | 2025 | 2026 | |
|---|---|---|---|
| 1. Kind | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
| 2. Kind | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
| 3. Kind | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
| Weitere Kinder | 250 Euro | 255 Euro | 259 Euro |
Auswirkung der Freibeträge auf KiSt und Soli
Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags mindern Kinderfreibeträge allerdings die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe dieser Steuern. Es muss zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer und Soli somit eine 2. Einkommensteuerberechnung durchgeführt werden, bei welcher die vollen Kinderfreibeträge abgezogen werden.
Voraussetzungen des Ausbildungsfreibetrags
Der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG ) gilt zusätzlich zu Kinderfreibetrag (KFB) und BEA-Freibetrag, er soll den Sonderbedarf eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung abgelten.
Die Voraussetzungen sind:
- das Kind ist volljährig (über 18 Jahre),
- das Kind befindet sich in Berufsausbildung (Schule, Lehre, Studium etc.),
- das Kind ist auswärtig untergebracht, d.h. es wohnt außerhalb des elterlichen Haushalts; es muss eine auf eine gewisse Dauer angelegte, räumliche und hauswirtschaftliche Ausgliederung vorliegen (z.B. eigene Mietwohnung, Internat, Studentenwohnheim),
- für das Kind besteht Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG.
Die auswärtige Unterbringung muss auf einen ganzen Ausbildungsabschnitt (z.B. Semester/Trimester) angelegt sein. Kurzfristige Maßnahmen wie Praktikum in den Ferien oder dreiwöchiger Sprachkurs genügen nicht.
Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für volljährige Kinder gewährt; für minderjährige Kinder ist er ausgeschlossen, auch wenn diese bereits auswärts studieren.
Voraussetzung ist zugleich, dass noch Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht; damit ist der Freibetrag faktisch regelmäßig nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Wird ein Kind im Laufe des Jahres 18 oder endet die Ausbildung im Laufe des Jahres, ist der Freibetrag monatsgenau zu kürzen: für jeden vollen Kalendermonat ohne Voraussetzungen um 1/12.
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