Außergewöhnliche Belastungen
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Außergewöhnliche Belastungen sind steuerlich abziehbare Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die über die üblichen Kosten der Lebensführung hinausgehen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 33 EStG. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen spielt eine zentrale Rolle, welche durch äußere Umstände bedingt sein muss, denen der Steuerpflichtige nicht ausweichen kann. Im Gesetz werden diese als rechtliche, tatsächliche oder sittliche Gründe umschrieben.
Voraussetzungen
1. Zwangsläufigkeit: Die Aufwendungen müssen durch äußere Umstände verursacht sein, denen der Steuerpflichtige nicht ausweichen kann..
2. Außergewöhnlichkeit: Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein, d.h., sie dürfen nicht zu den typischen Lebenshaltungskosten gehören.
3. Notwendigkeit: Die Aufwendungen müssen notwendig und angemessen sein. Unangemessene Kosten können nicht berücksichtigt werden.
4. Zumutbare Eigenbelastung: Nur der Teil der Aufwendungen, der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt, kann steuerlich geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 3 EStG ).
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Beispiele
Krankheitskosten: Aufwendungen für medizinische Behandlungen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, Z.B. Zahnarztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse gedeckt sind.
Pflege- und Behinderungskosten: Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder behindertengerechte Umbauten.
Zivilprozesskosten: Diese können in Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie existenziell wichtige Bereiche betreffen.
Beerdigungskosten: Soweit sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind, können sie als außergewöhnliche Belastungen gelten.
Fahrtkosten: Für die Betreuung eines kranken Angehörigen, sofern diese nicht der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen.
Steuerliche Auswirkungen
Die außergewöhnlichen Belastungen lassen sich bis zu einem gewissen zumutbaren Betrag steuermindernd geltend machen. Die zumutbare Belastung hängt von der außergewöhnlichen Belastung selbst, vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand ab. Für den Gesamtbetrag der Einkünfte können überschlägig der Arbeitsbruttolohn minus Arbeitnehmer-Pauschbetrag und bei Renten die Bruttorente minus individueller Rentenfreibetrag minus 102 € WK-Pauschbetrag herangezogen werden. Bei weiteren Einkünften (z.B. Vermietung): Einnahmen ./. Werbungskosten verwenden. Anschließend wird ggf. der Altersentlastungsbetrag/Ausbildungsfreibetrag oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abgezogen. Alle Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | über 15.340 € bis 51.130 € | über 51.130 € |
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| 1. Steuerpflichtige ohne Kinder | |||
| a) Steuer nach § 32a Abs. 1 EStG (Grundtarif) | 5 % | 6 % | 7 % |
| b) Steuer nach § 32a Abs. 5 oder 6 EStG (Splitting |
4 % | 5 % | 6 % |
| 2. Steuerpflichtige mit Kindern | |||
| a) mit einem oder zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| b) mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
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