Kostenloser Online Körperschaftsteuerrechner

Auf dieser Seite finden Sie einen kostenlosen Online Körperschaftsteuerrechner zur Berechnung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften.


Körperschaftsteuerrechner Kapitalgesellschaft

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Der Körperschaftsteuer (umgangssprachlich Körperschaftssteuer) unterliegen Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft, die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die UG (Unternehmergesellschaft). Auch Personengesellschaften können zur Körperschaftsteuer optieren. Die Regelungen zur Körperschaftsteuer finden Sie unter anderem im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Der Körperschaftsteuersatz beträgt gem. § 23 KStG derzeit 15% des zu versteuernden Einkommens.


   

Berechnung der Körperschaftsteuer

Um die Körperschaftsteuer zu berechnen, kann im Körperschaftsteuerrechner das zu versteuernde Einkommen eingegeben werden. Dieses muss nicht mit dem Jahresüberschuss identisch sein. So können etwa nichtabziehbare Aufwendungen, Bewertungsdifferenzen oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA ) zu Abweichungen vom handelsbilanziellen Jahresüberschuss führen. Wie das zu versteuernde Einkommen zur Ermittlung der Körperschaftsteuer bestimmt wird, erfahren Sie in R 29 Abs. 1 KStR der Körperschaftsteuerrichtlinien. Informationen zur verdeckten Gewinnausschüttung finden sich in R 36 KStR. Die Körperschaftsteuerberechnungen erfolgen ohne Gewähr. Die Körperschaftsteuerberechnung lassen sich unter nachfolgendem Link in einer Körperschaftsteuertabelle mit variierendem zu versteuernden Einkommen ausgeben.

Berechnungsbeispiel Steuern auf GmbH Gewinn: Das zu versteuernde Einkommen sowie der Gewerbeertrag der GmbH betragen im Jahr 2026 100.000 Euro. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer sei 410%. Es ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung in Höhe von 14.350,00 Euro (14,35 %) sowie eine Körperschaftsteuerbelastung von 15.000,00 Euro (15%). Der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer beträgt demnach 825,00 Euro. Als Gesamtsteuerbelastung ergeben sich 30.175,00 Euro (30,18 %). Ausschüttungen des Gewinn unterliegen bei natürlichen Personen der Kapitalertragsteuer. Hält z.B. eine AG 100 % an der GmbH, sind die Ausschüttungen bei der AG nach §8b Abs. 1, 5 KStG zu 95 % körperschaftsteuerfrei. Über §7 GewStG und §9 Nr. 2a, 7 GewStG greift das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg. Dividenden aus Schachtelbeteiligungen sind auch gewerbesteuerfrei.



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Körperschaftsteuerrechner und weitere Steuern

Neben der Körperschaftsteuer unterliegen die Kapitalgesellschaften in der Regel der Gewerbesteuer. Allerdings kommt der Freibetrag wie bei Personengesellschaften in Höhe von 24.500 Euro nicht zur Anwendung. Zur Berechnug der Gewerbesteuer für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können Sie den Gewerbesteuerrechner verwenden. Des Weiteren ist die spätere Ausschüttungsbelastung z.B. bei Dividenden an Privatpersonen in Form der Abgeltungsteuer zu beachten. Auch bei der Ausschüttung an andere Kapitalgesellschaften sind nach § 8b KStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

   

Ermittlung zu versteuerndes Einkommen

Nachfolgend finden Sie ein Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zur Körperschaftsteuer gem. Körperschaftsteuerrichtlinie KStR R 7.1.


KStR R 7.1 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Nr. Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge
1. Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz unter Berücksichtigung der besonderen Gewinnermittlung bei Handelsschiffen nach § 5a EStG
2. + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u. a. nach § 15 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6, § 15a Abs. 1 und 1a, § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG
3. + Hinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
4. Kürzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7, § 15a Abs. 2, Abs. 3 Satz 4, § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG
5. + Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG
6. +/ Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i. S. d. § 7g EStG
7. + Hinzurechnung von >vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
8. Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten >vGA
9. verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KStG), Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG)
10. + nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 bis 8 EStG, § 160 AO)
11. + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
12. sonstige inländische steuerfreie Einnahmen
13. + Hinzurechnungen nach § 3c EStG
14. +/ Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a.
nach § 4 Abs. 6 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn,
Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG
15. +/ Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a.
Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG,
Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG oder § 12 Abs. 3 AStG,
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einschließlich Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG,
Hinzurechnungen und Kürzungen von nicht nach DBA steuerfreien negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG
16. + Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
17. +/ Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG
18. +/ Korrekturen bei Organschaft i. S. d. §§ 14 und 17 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG)
19. +/ Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG
20. +/ sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen
21. = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 Satz 1)
22. Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar
23. + Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften
Hinzurechnung nach § 52 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1997,
Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AuslInvG
24. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr. 25 oder 26 vorzunehmen sind
25. +/ bei Organträgern:
Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14 und 17 KStG),
Kürzungen/Hinzurechnungen bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 KStG),
Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 Satz 2 KStG zuzurechnenden Einkommens des Organträgers
26. +/ bei Organgesellschaften:
Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 Satz 2 KStG,
Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14 und 17 KStG)
27. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind
28. + Hinzurechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ des übernehmenden Rechtsträgers
29. = Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 10d EStG
30. Verlustabzug nach § 10d EStG
31. = Einkommen
32. Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG)
33. Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG)
34. = zu versteuerndes Einkommen

   

Körperschaftsteuer bei Personengesellschaften

Grundsätzlich unterliegen Personengesellschaften nicht selbst der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, sondern nur ihre Gesellschafter; die Personengesellschaft ist insoweit transparent. Gemäß §1a KStG wird jedoch bestimmten Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsteuer eröffnet. Mit Ausübung der Option wird die Personengesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§1 (1) Nr.1 KStG ). In Betracht kommen Personenhandelsgesellschaften: OHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG, Stiftung & Co. KG sowie vergleichbare ausländische Personenhandelsgesellschaften. Außerdem können Partnerschaftsgesellschaften (PartG, PartGmbB), eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR), Vergleichbare ausländische Gesellschaften, die gesellschaftsrechtlich einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft bzw. eGbR entsprechen, zur KSt optieren. Eine optierende Gesellschaft kann jederzeit eine Rückoption für das nächste Wirtschaftsjahr beantragen, aber spätestens einen Monat vor Beginn. Es gibt keine gesetzliche Mindestbindungsdauer an die Körperschaftsbesteuerung.

   

Weitere Steuerrechner

Auf der Hauptseite finden Sie weitere Steuerrechner, wie etwa den Gewerbesteuerrechner für Einzelunternehmen und Personengesellschaften oder diesen Kfz-Steuerrechner. Für natürliche Personen kommt in Deutschland die Einkommensteuer in Betracht. Hierzu finden Sie hier einen Einkommensteuer-Rechner. Für Arbeitnehmer berechnet dieser Lohn- und Gehaltsrechner die einbehaltene Lohnsteuer und das Nettogehalt.


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