Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge

Auf dieser Seite gibt es Infos zum Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen für Rentner mit kostenloser Online Berechnung.


Versorgungsfreibetrag

 
 
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Im Gegensatz zu Renten unterliegen Versorgungsbezüge dem Lohnsteuerabzug. Wie lassen sich nun aber Renten von Versorgungsbezügen unterscheiden? Grundsätzlich lässt sich hierzu sagen, dass Versorgungsbezüge als Entgelt für eine frühere Dienstleistung gezahlt werden, wobei die Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge eingezahlt haben. Im Gegensatz dazu wurden bei der Altersrente Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.

Viele Rentner stellen sich mittlerweile die Frage, ob sie ihre Rente versteuern müssen. In diesem Zusammenhang sei daher auf diese Seiten zur Berechnung der Rentensteuer und zur Erklärung der Rentenbesteuerung hingewiesen.


   

Versorgungsfreibetrag berechnen

Da Rentner und Versorgungsempfänger gleich behandelt werden sollen und die gesetzliche Renten stufenweise ab 2058 voll besteuert werden, werden auch der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag für Versorgungsempfänger stufenweise verringert. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag hängen dabei vom Jahr und der Höhe des Erstbezuges ab. Der für den ersten Monat des Versorgungsbezugs ermittelte Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleiben in den Folgejahren unverändert. Nur sofern die jährlichen Versorgungsbezüge im Erstjahr 7.500 Euro oder mehr betragen, wird der Höchstbetrag für den Versorgungsfreibetrag erreicht. In 2013 sind dieses 27,2 % von 7.500 Euro also 2.040 Euro. Gesetzliche Regelungen finden sich in § 19 EStG.


Versorgungsfreibeträge 2021-2026
Versorgungsbeginn % Versorgungsbez. Höchstbetrag Zuschlag
2005 oder früher 40,0 % 3.000 900
2006 38,4 % 2.880 864
2007 36,8 % 2.760 828
2008 35,2 % 2.640 792
2009 33,6 % 2.520 756
2010 32,0 % 2.400 720
2011 30,4 % 2.280 684
2012 28,8 % 2.160 648
2013 27,2 % 2.040 612
2014 25,6 % 1.920 576
2015 24,0 % 1.800 540
2016 22,4 % 1.680 504
2017 20,8 % 1.560 468
2018 19,2 % 1.440 432
2019 17,6 % 1.320 396
2020 16,0 % 1.200 360
2021 15,2 % 1.140 342
2022 14,4 % 1.080 324
2023 14,0 % 1.050 315
2024 13,6 % 1.020 306
2025 13,2 % 990 297
2026 12,8 % 960 288
2027 12,4 % 930 279
2028 12,0 % 900 270
2029 11,6 % 870 261
2030 11,2 % 840 252
2031 10,8 % 810 243
2032 10,4 % 780 234
2033 10,0 % 750 225
2034 9,6 % 720 216
2035 9,2 % 690 207
2036 8,8 % 660 198
2037 8,4 % 630 189
2038 8,0 % 600 180
2039 7,6 % 570 171
2040 7,2 % 540 162
2041 6,8 % 510 153
2042 6,4 % 480 144
2043 6,0 % 450 135
2044 5,6 % 420 126
2045 5,2 % 390 117
2046 4,8 % 360 108
2047 4,4 % 330 99
2048 4,0 % 300 90
2049 3,6 % 270 81
2050 3,2 % 240 72
2051 2,8 % 210 63
2052 2,4 % 180 54
2053 2,0 % 150 45
2054 1,6 % 120 36
2055 1,2 % 90 27
2056 0,8 % 60 18
2057 0,4 % 30 9
2058 0,0 % 0 0


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Versorgungsfreibetrag-Rechner

Mit dem Versorgungsfreibetrag-Rechner lassen sich die maximalen Versorgungsfreibeträge und die zeitlebens gewährten Freibeträge ermitteln. Der Versorgungsfreibetrag hängt zudem von der Anzahl der Monate ab (pro Monat 1/12), in denen Versorgungsbezüge jährlich gezahlt wurden. Auch dieses wird in der Berechnung für das Erstjahr berücksichtigt. Nach Abzug der so ermittelten Versorgungsfreibeträge wird der Besteuerungsanteil der Versorgungsbezüge im Erstjahr berechnet. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse wird nicht übernommen.

   

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Versorgungsbezügen gewährt. Auch dieser Zuschlag wird von anfänglich 900 Euro stufenweise bis 2058 auf 0 Euro verringert.


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Versorgungsfreibetrag-Haftungsausschluss