Steuerrechner 2024, 2025 oder 2026

Mit dem Steuerrechner lassen sich die Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Krchensteuer und das zu versteuernde Einkommen für Deutschland berechnen.


Steuerberechnung

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Einkunftsarten
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Steuerliche Abzüge
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Der Steuerrechner gibt Auskunft, wie hoch die (Einkommen-)Steuer bei einem vorgegebenen Einkommen für Ledige oder Verheiratete ist. Zudem werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge berechnet. Im obigen Einkommen-Steuerrechner ist auch ein Lohn-Steuerrechner integriert. Dieser berechnet für Ledige als auch Verheiratete neben dem Netto- oder Bruttogehalt auch Anteile zur Sozialversicherung . Sie können ihn benutzen, um die Daten für die Lohnsteuerbescheinigung und daraus mögliche Lohnsteuererstattungen abzuschätzen. Die Steuerrechner dienen nur der vereinfachten Darstellung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Eine Gewähr für die Steuerberechnungsergebnisse wird nicht übernommen.


Steuerberechnungswerte 2025 und 2026
Besteuerungsparameter 2025 2026
Grundfreibetrag 12.096 Euro 12.348 Euro
Grundfreibetrag Zusammenveranl. 24.192 Euro 24.696 Euro
Entlastungsbetrag Alleinerziehende 4.260 Euro 4.260 Euro
Kinderfreibetrag pro Elternteil 3.336 Euro 3.414 Euro
Freibetrag Betreuung, Erzieh., Ausbild. 1.464 Euro 1.464 Euro
Kinderfreibetrag gesamt 4.800 Euro 4.878 Euro
Gesamtkinderfreibetrag beide Elternteile 9.600 Euro 9.756 Euro
Kindergeld pro Monat 255 Euro 259 Euro

   

Einkunftsarten

Der Steuerrechner ermittelt im ersten Schritt die Summe der Einkünfte aus folgenden Einkunftsarten:

Arbeitnehmereinkommen: Sie können relevante Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung eingeben. Hierzu zählen der Bruttolohn, die entrichteten SV-Beiträge und die vom Arbeitgeber abgeführten Steuern. Die gerade genannten Werte lassen sich auch in der integrierten Lohnberechnung automatisch ermitteln und anschließend übernehmen. Lohnersatzleistungen können Sie in diesem Eingabedialog ebenfalls eingeben.

Einkünfte als Selbständiger: Der Gewinn aus der Tätigkeit als Freiberufler ist für die Steuerberechnung relevant. Selbständige ermitteln ihren Gewinn zumeist in einer EÜR.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einzelunternehmer können hier den gewerblichen Gewinn eintragen. Aus diesem Gewinn wird die Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des Gewerbesteuerfreibetrages ermittelt. Ein Teil der Gewerbesteuer ist dabei auf die Einkommensteuer anrechenbar.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Der entsprechende Überschuss (Mieteinnahmen ./. Kosten ./. AfA etc.) geht in die Berechnung der Einkommensteuer mit ein.

Renteneinkünfte: Zur Ermittlung der Einkünfte als Rentner sind je nach Rentenbeginn oder Alter des Rentners bei Rentenbeginn entsprechende Freibeträge zu berücksichtigen. Das Programm berechnet diese automatisch.

Speklationsgewinne: Auch diese Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken oder Edelmetallen innerhalb der Spekulationsfrist erhöhen bzw. verringern ggfs. die Einkommensteuer.

Zusätzliche Einkünfte: Hier lassen sich weitere Einkünfte, die das z. v. Einkommen erhöhen, eingeben. In Frage kommen etwa die Zurechnung der Gewinne als Mitunternehmer bei Personengesellschaften.

Abfindungen: Nach der Fünftelregelung begünstigte Abfindungen werden ebenfalls mitberechnet. Bedenken Sie, dass beim Erhalt einer Abfindung noch im Jahr des Erhalts der Abfindung Handlungsbedarf besteht, falls die Steuer auf die Abfindung reduziert werden soll. In Frage kommen z.B. Vorauszahlungen für die KV oder Einzahlungen für die so genannte Basisrente.



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Steuerliche Abzugsbeträge

Folgende Abzugsbeträge können Sie im Steuerrechner eingeben.

Vorsorgeaufwendungen: Aufwendungen für die Sozialverscherugen (KV, PV, RV und AV) lassen sich in bestimmten Umfang bei der Einkommensteuerberechnung abziehen. Sie werden aus den Dialogen zur Lohnsteuerbescheinigung oder zu den Renteneinkünften übernommen. Zusätzlich können weitere Eingaben gemacht werden.

Sonderausgaben: Geben Sie hier abzugsfähige Sonderausgaben ein. Die laut Lohnsteuerbescheinigung gezahlten Kirchensteuerbeträge werden automatisch berücksichtigt. Die Spenden an politische Parteien lassen sich zu einem Teil direkt von der Steuer und gegebenfalls auch als Sonderausgaben abziehen.

Außergewöhnliche Belastungen: Geben Sie hier die außergewöhnlichen Belastungen ein, soweit sie abzugsfähig sind.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Diese Dienstleistungen ergeben sich zumeist aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Ein prozentualer Anteil (20%) innerhalb der Höchstgrenzen mindert direkt die Einkommensteuer.

Kinderfreibeträge: Das Finanzamt führt hier eine Günstigerprüfung für die Einkommensteuer durch. Hierbei wird geprüft, ob die Berücksichtigung der Freibeträge zu einer höheren Steuerersparnis führt als der Kindergeldanspruch. Zudem werden die Kinderfreibeträge in voller Höhe angesetzt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Soli und Kirchensteuer. Kinderbetreuungskosten oder Aufwendungen für Privatschulen werden als Sonderausgaben ebenfalls steuermindernd berücksichtigt.

   

Berechnungshinweise

Der Steuerrechner ermittelt die Einkommensteuer und die festgesetzte Einkommensteuer für Ledige oder Verheiratete. Bereits entrichtete Einkommensteuer oder Kirchensteuer wird auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet. Die Berechnungen sollen einen schnellen Überblick über die zu zahlenden Steuern verschaffen. Sie ersetzen keine Steuerberatung und erfolgen ohne Gewähr.

   

Beispiel


Berechnungsbeispiel
Steuerpfl. 1 Steuerpfl. 2 Zus.-Veranl.
Einkünfte nicht selbst. Arbeit 46.770,00 0,00 46.770,00
Gewerbliche Einkünfte 0,00 65.000,00 65.000,00
Summe der Einkünfte 46.770,00 65.000,00 111.770,00
Gesamtbetrag d. Einkünfte 46.770,00 65.000,00 111.770,00
Altersvorsorge 4.464,00 8.000,00 12.464,00
Sonst. Vorsorge 5.184,00 7.500,00 12.684,00
Kinderbedingte Aufwendungen 0,00 960,00 960,00
Sonderausgaben Pauschbetrag 567,00 36,00 567,00
Kinderfreibeträge 0,00 4.878,00 0,00
Zu versteuerndes Einkommen 36.555,00 43.626,00 85.094,00
Einkommensteuer 6.139,00 8.380,00 16.054,00
Zzgl. fikt. Kindergeld 0,00 1.554,00 0,00
Einkommensteuer zzgl. Kindergeld 6.139,00 9.934,00 16.054,00
Abzgl. Haushaltsnahe Dienstleistungen 100,00 60,00 160,00
Anrechnung Gewerbesteuer 0,00 4.961,25 4.961,25
Festgesetzte Einkommensteuer 6.039,00 4.912,75 10.932,75
Kirchensteuer 552,51 902,34 722,43
Solidaritätszuschlag 0,00 0,00 0,00
Steuern gesamt 6.591,51 5.815,09 11.655,18
Vorauszahlung 6.860,40 5.000,00 11.860,40
Steuererstattung / Nachzahlung 268,89 -815,09 205,22
Gewerbesteuer 0,00 4.961,25
GewSt-Vorauszahlung 0,00 0,00
Zu zahlende GewSt. 0,00 4.961,25

Der Steuerpflichtige 1 (SP1) erhält ein Gehalt aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 48.000 Euro pro Jahr und die Steuerpflichtige 2 (SP2) hat einen Gewinn in Höhe von 65.000 Euro aus dem Gewerbebetrieb. Zusammen ergeben sich unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschbetrages Einkünfte von 111.770 Euro (46.770 + 65.000).

Von diesen Einkünften werden bestimmte Ausgaben abgezogen, die das zu versteuernde Einkommen senken. Altersvorsorge (z.B. Rentenversicherungen): SP1: 4.464 Euro, SP2: 8.000 Euro, Zusammen: 12.464 Euro.
Sonstige Vorsorge (z.B. Kranken-, Pflege-, Haftpflichtversicherung): SP1: 5.184 Euro, SP2: 7.500 Euro, Zusammen: 12.684 Euro.
Kinderbedingte Aufwendungen (z.B. Betreuung, Schule etc.): Nur bei SP2: 960 Euro.
Kinderfreibeträge: Für SP2 werden günstigere Kinderfreibeträge (4.878 Euro) anstelle des Kindergeldes angesetzt.
All diese Beträge reduzieren das zu versteuerndes Einkommen. Nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen, Kinderkosten und Pauschbeträge ergeben sich somit: SP1: 36.555 Euro zu versteuerndes Einkommen, SP2: 43.626 Euro, Zusammen: 85.094 Euro.

Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird im Beispiel nach dem Ehegatten-Splittingtarif besteuert, wodurch sich die Steuer gegenüber zwei getrennten Berechnungen meist verringert. Die Berechnungen für Einzelveranlagungen erfolgen in den ersten beiden Spalten.
Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet: SP1: 6.139 Euro, SP2: 8.380 Euro, Zusammen: 16.054 Euro.
Bei SP2 wurde nach Abzug des Kinderfreibetrages zusätzlich ein „fiktives Kindergeld“ (1.554 Euro) einbezogen. In diesem Fall war der Ansatz des Kinderfreibetrages und die daraus resultierende Steuerersparnis günstiger als das Kindergeld. Am Ende bleibt bei der Zusammenveranlagung eine Gesamt-Einkommensteuer von 16.054 Euro.

Von dieser Steuer werden noch bestimmte Beträge direkt abgezogen: Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern die Steuer (nicht das Einkommen) im Beispiel um insgesamt 160 Euro. Weil SP2 gewerbliche Einkünfte als Einzelunternehmer hat, wurde Gewerbesteuer gezahlt. Ein Teil davon (4.961,25 Euro) darf direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Nach diesen direkten Abzügen ergibt sich die festgesetzte Einkommensteuer: SP 1: 6.039 Euro, SP 2: 4.912,75 Euro, Zusammen: 10.932,75 Euro.

Auf die festgesetzte Einkommensteuer kommen noch Zuschläge: Die Kirchensteuer wird als Prozentsatz der Einkommensteuer berechnet (z.B. 8-9 %), mit teils eigener Berechnungsmethode, bei der Kinderfreibeträge voll berücksichtigt werden. Ergebnis hier: SP 1: 552,51 Euro, SP 2: 902,34 Euro, Zusammen 722,43 Euro.
Der Solidaritätszuschlag beträgt im Beispiel 0 Euro, da die Einkommensteuer unter der Freigrenze des Soli bleibt.

Gesamte Steuern: SP 1: 6.591,51 Euro, SP 2: 5.815,09 Euro, Zusammen: 11.655,18 Euro. Unterjährig wurden bereits Steuern vorausgezahlt (z.B. Lohnsteuer, Vorauszahlungen des Unternehmers). Bei Einzelveranlagung: SP 1 bekommt 268,89 Euro zurück. SP 2 muss 815,09 Euro nachzahlen. Bei Zusammenveranlagung wirken sich Steuerprogressionseffekte zugunsten des Ehepaars im Vergleich zur Summe der Einzelveranlagungen aus. Es ergibt sich eine Erstattung in Höhe von 205,22 Euro.

Zusätzlich zur Einkommensteuer gibt es für das Gewerbe von SP2 eine eigene Steuerart, die Gewerbesteuer. Die festgesetzte Gewerbesteuer für SP2 beträgt 4.961,25 Euro. Es wurden keine Gewerbesteuer-Vorauszahlungen geleistet, daher ist der volle Betrag zu zahlen.

   

Weitere Steuerrechner

Für die aktuelle Gehaltsabrechnung kann der Gehaltsrechner bzw. Brutto Netto Rechner auf Netto-Brutto-Rechner.net verwendet werden, mit welchem sich das Brutto- oder Nettogehalt, sowie Steuern, Sozialabgaben, Stundenlöhne, Lohnerhöhungen und vieles mehr berechnen lassen. Auf Lohnsteuertabelle.com.de finden Sie eine aktuelle Lohn-Steuertabelle und auf Steuertabelle.com.de weitere Steuer-Tabellen. Die steuerliche Begünstigung von Abfindungen in 2026 kann mit folgendem Abfindungsrechner berechnet und optimiert werden.

Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform bzw. eine Vorauszahlung der Einkommensteuer. Für Angestellte behält der Arbeitgeber in der Regel Lohnsteuer ein und führt diese ans Fiannzamt ab. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa der Höhe des Gehalts und der Steuerklasse mit den zugehörigen Steuerfreibeträgen. Die Krankenkassen bestimmen zudem den Zusatzbeitrag für Arbeitnehmer (angegebener Mittelwert in 2025 = 2,5% und 2026 = 2,9%) eigenständig. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen in der Regel jeweils die Hälfte der Beiträge. Um die Arbeitgeber-Anteile und die Umlagen zu berechnen, kann bei Steuerberechnung die Option "AG-Anteile" gewählt werden. Alle Steuerberechnungen erfolgen ohne Gewähr.

Einen Rechner zur Lohnsteuerberechnung finden Sie auch auf der Seite Lohnrechner.biz. Dort gibt es zahlreiche weitere Rechner, wie etwa Minijobrechner oder Midijobrechner. Zur Steueroptimierung bei der Wahl der günstigsten Lohnsteuerklasse für Verheiratete eignet sich dieser kostenlose Steuerklassenrechner.


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