Spendenrechner
Hier lassen sich die steuerlichen Auswirkungen von normalen Spenden und Parteispenden online berechnen.
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Spenden lassen sich bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerlich geltend machen. Für Parteispenden gelten dabei besonddere Regelungen. Den Spendenrechner finden Sie demnächst auf dieser Seite.
Abzugsfähigkeit normaler Spenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nach § 10b EStG grundsätzlich als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, wenn die Voraussetzungen (begünstigter Empfänger, Zuwendungsbestätigung, Freigebigkeit) vorliegen. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug beträgt einkommensteuerlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Übersteigende Beträge können als Spendenvortrag in die Folgejahre übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist und keine Gegenleistung erhält (Abgrenzung Spende/Betriebsausgabe/Sponsoring).
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Parteispenden und Beiträge an politische Parteien
Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien greift vorrangig eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG, erst der darüber hinausgehende Betrag kommt als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 2 EStG in Betracht.
Ein Wahlrecht zwischen Steuerermäßigung (§ 34g ) und Sonderausgabenabzug (§ 10b Abs. 2 ) besteht nicht. § 34g hat Anwendungsvorrang.
Steuerermäßigung nach § 34g EStG
Die tarifliche Einkommensteuer (nach anderen Ermäßigungen, außer § 34f Abs. 3 ) ermäßigt sich um 50 % der Zuwendungen, höchstens 825 € (bzw. 1 650 € bei Zusammenveranlagung), und zwar getrennt für politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Damit sind Parteispenden bzw. -beiträge bis 1 650 €/3 300 € pro Jahr in Form einer direkten Minderung der Steuerschuld begünstigt (50 % hiervon als Steuerermäßigung).
Nur für politische Parteien (nicht für unabhängige Wählervereinigungen) ist zusätzlich ein Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG möglich.
Zuwendungen an politische Parteien sind als Sonderausgaben bis 1 650 € (bzw. 3 300 € bei Zusammenveranlagung) abziehbar, soweit für diese Beträge nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt wurde.
Praktisch sind damit Parteien-Zuwendungen insgesamt bis 3 300 € (Alleinstehende) bzw. 6 600 € (Ehegatten/Lebenspartner) steuerlich begünstigt:
1 650 €/3 300 € über § 34g EStG (50 % Steuerermäßigung),
weitere 1 650 €/3 300 € als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 2 EStG.
Spendenrechner
Der Spendenrechner berechnet die Abzugsfähigkeit der Spenden in Abhängigkeit vom Gesambetrag der Einkünfte.
Wenn „normale“ Spenden den Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (bzw. alternativ 4 ‰ von Umsätzen + Löhnen) übersteigen oder sich im Jahr mangels Einkünften nicht auswirken, entstehen vortragsfähige Spenden, die zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden. Diese vorgetragenen Beträge werden in späteren Veranlagungsjahren wieder in die 20 %-Höchstbetragsprüfung einbezogen, bis sie vollständig verbraucht sind. Hierzu werden die Spendenvorträge vom Finanzamt zum Ende des Veranlagungsjahres gesondert festgestellt.
Zusätzlich wird die Höhe der Abzugsfähigkeit von Parteispenden geprüft.
Der Sonderausgaben-Teil der Parteispenden nach § 10b Abs. 2 EStG unterliegt eigenen Höchstbeträgen (1.650 €/3.300 €) und wird nicht zusätzlich durch die 20 %-Grenze des § 10b Abs. 1 EStG begrenzt.
Als weiteres Ergebnis wird die somit gesparte Einkommensteuer ermittelt. Um den Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln, können z.B. vom Bruttolohn Werbungskosten oder der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie der Altersentlastungsbetrag abgezogen werden. Die Berechnungen erfolgen ohne Gewähr.
Wie müssen Spenden nachgewiesen werden?
Für den Spendenabzug ist grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich. Die Bestätigung dient als Beweiserleichterung, ist aber für das Finanzamt nicht bindend. Entscheidend ist, ob der tatsächlich geförderte Zweck den Voraussetzungen entspricht.
Zuwendungsbestätigung enthalten enthalten regelmäßig eine Bestätigung, dass der Empfänger steuerbegünstigt ist (Freistellungs-/KSt-Bescheid etc.), sowie eine Erklärung, dass die Zuwendung nur für die satzungsmäßigen (steuerbegünstigten) Zwecke verwendet wird. Bei Zuwendung von Sachspenden ist eine genaue Bezeichnung insbesondere Art, Alter, Zustand, Kaufpreis/Wert erforderlich.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro:
Bis 300 Euro je Einzelspende genügt eine Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug, Überweisungs- oder Lastschriftbeleg, PayPal-Kontoauszug) ohne gesonderte Spendenbescheinigung (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV ).
Zusätzlich ist ein vom Empfänger hergestellter Beleg mit Angaben zur Steuerbegünstigung und zum Spenden-/Mitgliedsbeitragscharakter zu verwenden, soweit die EStDV das verlangt.
Bei Spenden an für Katastrophen eingerichtete Sonderkonten (z.B. Hochwasser, Flüchtlings- oder Ukraine-Hilfen) genügt regelmäßig der Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug, oft ohne 300 Euro Betragsbegrenzung.
Ausländische Spendenempfänger (EU/EWR): Neben der Zuwendungsbestätigung müssen beim Abzug von Spenden an EU/EWR-Organisationen weitere Unterlagen vorgelegt werden (Satzung, Tätigkeitsberichte, Finanzunterlagen etc.), um die Erfüllung der deutschen Gemeinnützigkeitsvorgaben nachzuweisen.
Eine bloße Spendenbescheinigung der ausländischen Organisation reicht als alleiniger Nachweis nicht aus.
Eine Aufwandsspende (§ 10b Abs. 3 EStG ) liegt vor, wenn der Zuwendende einen zivilrechtlich wirksam entstandenen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Vergütung hat und auf diesen Anspruch verzichtet. Die Spende besteht also im Verzicht auf Geld, nicht in der Zuwendung des „Aufwands“ selbst.
Bei Aufwandsspenden müssen Anspruch und Verzicht dokumentiert sein; die Bescheinigung muss die für die Abziehbarkeit relevanten Angaben enthalten (z.B. Art, Anlass, Umfang der Tätigkeit, Fahrstrecken).
Spendenunterlagen müssen nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden.
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