§ 147 Sozialgesetzbuch 3 - Grundsatz
Sie sind hier.
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate |
|---|---|---|
| 12 | 6 | |
| 16 | 8 | |
| 20 | 10 | |
| 24 | 12 | |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
| 48 | 58. | 24 |
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | … Monate |
|---|---|
| 6 | 3 |
| 8 | 4 |
| 10 | 5 |
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.