§ 10 Sozialgesetzbuch 7 - Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
Sie sind hier.
(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.