§ 1005 Bürgerliches Gesetzbuch - Verfolgungsrecht
Sie sind hier.
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Stand: 22.12.2025