§ 1033 BGB

§ 1033 Bürgerliches Gesetzbuch - Erwerb durch Ersitzung


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§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.


Stand: 22.12.2025





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