§ 1065 BGB

§ 1065 Bürgerliches Gesetzbuch - Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 1065 BGB - Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1065-BGB-Haftungsausschluss