§ 1080 BGB

§ 1080 Bürgerliches Gesetzbuch - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 1080 BGB - Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1080-BGB-Haftungsausschluss