§ 1112 BGB

§ 1112 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss unbekannter Berechtigter


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§ 1112 BGB - Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.


Stand: 22.12.2025





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