§ 1136 BGB

§ 1136 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung


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§ 1136 BGB - Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.


Stand: 22.12.2025





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