§ 1151 Bürgerliches Gesetzbuch - Rangänderung bei Teilhypotheken
Sie sind hier.
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
Stand: 22.12.2025