§ 1169 BGB

§ 1169 Bürgerliches Gesetzbuch - Rechtszerstörende Einrede


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§ 1169 BGB - Rechtszerstörende Einrede

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.


Stand: 22.12.2025





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