§ 1224 BGB

§ 1224 Bürgerliches Gesetzbuch - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1224-BGB-Haftungsausschluss