§ 1236 BGB

§ 1236 Bürgerliches Gesetzbuch - Durchführung der Versteigerung


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§ 1236 BGB - Durchführung der Versteigerung

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.


Stand: 22.12.2025





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