§ 1237 BGB

§ 1237 Bürgerliches Gesetzbuch - Öffentliche Bekanntmachung


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§ 1237 BGB - Öffentliche Bekanntmachung

Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.


Stand: 22.12.2025





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