§ 1249 BGB

§ 1249 Bürgerliches Gesetzbuch - Ablösungsrecht


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 1249 BGB - Ablösungsrecht

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1249-BGB-Haftungsausschluss