§ 1367 BGB

§ 1367 Bürgerliches Gesetzbuch - Einseitige Rechtsgeschäfte


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 1367 BGB - Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1367-BGB-Haftungsausschluss