§ 1471 Bürgerliches Gesetzbuch - Beginn der Auseinandersetzung
Sie sind hier.
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.