§ 1471 BGB

§ 1471 Bürgerliches Gesetzbuch - Beginn der Auseinandersetzung


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Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts

   

§ 1471 BGB - Beginn der Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.




Stand: 22.12.2025





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