§ 1506 Bürgerliches Gesetzbuch - Anteilsunwürdigkeit
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Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Stand: 22.12.2025