§ 1618 BGB

§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch - Pflicht zu Beistand und Rücksicht


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§ 1618 BGB - Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.


Stand: 22.12.2025





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