§ 1641 BGB

§ 1641 Bürgerliches Gesetzbuch - Schenkungsverbot


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§ 1641 BGB - Schenkungsverbot

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


Stand: 22.12.2025





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