§ 175 BGB

§ 175 Bürgerliches Gesetzbuch - Rückgabe der Vollmachtsurkunde


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§ 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.


Stand: 22.12.2025





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