§ 1823 BGB

§ 1823 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretungsmacht des Betreuers


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§ 1823 BGB - Vertretungsmacht des Betreuers

In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


Stand: 22.12.2025





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