§ 190 BGB

§ 190 Bürgerliches Gesetzbuch - Fristverlängerung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 190 BGB - Fristverlängerung

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

190-BGB-Haftungsausschluss