§ 1956 BGB

§ 1956 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfechtung der Fristversäumung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 1956 BGB - Anfechtung der Fristversäumung

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1956-BGB-Haftungsausschluss