§ 2159 BGB

§ 2159 Bürgerliches Gesetzbuch - Selbständigkeit der Anwachsung


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§ 2159 BGB - Selbständigkeit der Anwachsung

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.


Stand: 22.12.2025





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