§ 2176 BGB

§ 2176 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfall des Vermächtnisses


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§ 2176 BGB - Anfall des Vermächtnisses

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.


Stand: 22.12.2025





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