§ 2212 BGB

§ 2212 Bürgerliches Gesetzbuch - Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten


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§ 2212 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.


Stand: 22.12.2025





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