§ 2214 BGB

§ 2214 Bürgerliches Gesetzbuch - Gläubiger des Erben


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§ 2214 BGB - Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.


Stand: 22.12.2025





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