§ 2221 BGB

§ 2221 Bürgerliches Gesetzbuch - Vergütung des Testamentsvollstreckers


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§ 2221 BGB - Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.


Stand: 22.12.2025





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