§ 2227 BGB

§ 2227 Bürgerliches Gesetzbuch - Entlassung des Testamentsvollstreckers


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§ 2227 BGB - Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.


Stand: 22.12.2025





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