§ 2228 BGB

§ 2228 Bürgerliches Gesetzbuch - Akteneinsicht


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§ 2228 BGB - Akteneinsicht

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.


Stand: 22.12.2025





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