§ 2304 BGB

§ 2304 Bürgerliches Gesetzbuch - Auslegungsregel


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 2304 BGB - Auslegungsregel

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2304-BGB-Haftungsausschluss