§ 262 BGB

§ 262 Bürgerliches Gesetzbuch - Wahlschuld; Wahlrecht


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 262 BGB - Wahlschuld; Wahlrecht

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

262-BGB-Haftungsausschluss