§ 272 BGB

§ 272 Bürgerliches Gesetzbuch - Zwischenzinsen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 272 BGB - Zwischenzinsen

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

272-BGB-Haftungsausschluss