§ 297 BGB

§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch - Unvermögen des Schuldners


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§ 297 BGB - Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.


Stand: 22.12.2025





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