§ 368 BGB

§ 368 Bürgerliches Gesetzbuch - Quittung


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§ 368 BGB - Quittung

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.


Stand: 22.12.2025





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