§ 404 BGB

§ 404 Bürgerliches Gesetzbuch - Einwendungen des Schuldners


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 404 BGB - Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

404-BGB-Haftungsausschluss