§ 520 BGB

§ 520 Bürgerliches Gesetzbuch - Erlöschen eines Rentenversprechens


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§ 520 BGB - Erlöschen eines Rentenversprechens

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.


Stand: 22.12.2025





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