§ 522 BGB

§ 522 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Verzugszinsen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 522 BGB - Keine Verzugszinsen

Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

522-BGB-Haftungsausschluss