§ 538 Bürgerliches Gesetzbuch - Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
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Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Stand: 22.12.2025