§ 555f BGB

§ 555f Bürgerliches Gesetzbuch - Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen


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§ 555f BGB - Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
3.
künftige Höhe der Miete.



Stand: 22.12.2025





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