§ 590a BGB

§ 590a Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragswidriger Gebrauch


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§ 590a BGB - Vertragswidriger Gebrauch

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.


Stand: 22.12.2025





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