§ 60 BGB

§ 60 Bürgerliches Gesetzbuch - Zurückweisung der Anmeldung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 
   

§ 60 BGB - Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.


Stand: 22.12.2025





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

60-BGB-Haftungsausschluss