§ 612a BGB

§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch - Maßregelungsverbot


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§ 612a BGB - Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.


Stand: 22.12.2025





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